Rechtliche Hürden

Wie bereits angesprochen sind im Vorfeld der Planung und Eröffnung einer eigenen Praxis zahlreiche Ämter- und Behördengänge zu erledigen, damit die rechtlichen Rahmenbedingungen, welche vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind, auch alle eingehalten werden. Grundvoraussetzung ist, dass die zuständige Ärztekammer von der geplanten Praxisgründung informiert wird. Dabei müssen neben Adresse der Praxis auch Daten zur geplanten Eröffnung, Bezeichnung der ärztlichen Tätigkeit und geplante Sprechstundenzeiten angegeben werden. An Unterlagen sind die Approbationsurkunde, Wohnsitzbescheinigung und die Zulassung als Vertragsarzt. Letztere erhält man nach dem Eintrag ins Arztregister (Approbation, Geburtsurkunde und Nachweis über ärztliche Tätigkeit) auf Antrag beim Zulassungsausschuss. Neben dem Auszug aus dem Arztregister, muss seinem Antrag einen Lebenslauf, die Bescheinigung über die ärztliche Tätigkeit, ein polizeiliches Führungszeugnis sowie Erklärung über bestehende Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse zum Antragszeitpunkt und mögliche bestehende Rauschgift- oder Trunksucht während der letzten 5 Jahre.

Zudem muss die Praxis-Gründung dem Gesundheitsamt und dem Versorgungswerk mitgeteilt werden. Wird der Einsatz spezieller Geräte (wie z.B. ein Röntgengerät) geplant muss dieses vorher durch den zuständigen TÜV abgenommen werden. Personal und Helferinnen müssen bei der gesetzlichen Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft angemeldet werden. Zuletzt muss das Finanzamt über die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit informiert werden.

Die aufgeführten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Da sich die rechtlichen Rahmenbedingungen über die Jahre immer wieder ändern können, empfiehlt es sich dringend im Vorfeld der Eröffnung mit einem spezialisierten Rechtsanwalt, Wirtschafts- und / oder Steuerberater Kontakt aufzunehmen. Soll die geplante Praxis wirtschaftlich erfolgreich sein und die Planung mit all Ihren rechtlichen Hürden problemlos verlaufen ist eine Beratung durch Experten unersetzlich.

Möchte man sich mit seiner Praxis in einem zulassungsbeschränktem Gebiet niederlassen wird man in der Regel in eine Warteliste eingetragen. Hierbei empfiehlt es sich diesen Eintrag so früh wie möglich beim Zulassungsausschuss vornehmen zu lassen um die Wartezeit nicht unnötig lang zu gestalten.